Informationen zur Finanzierung von Pflegeleistungen
Der Bedarf an pflegerischer Unterstützung hat verschiedene Ausprägungen. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Regel drei Bereiche, die entweder durch Leistungen der Krankenkasse, der Pflegeversicherung und/ oder der Sozialhilfeversicherung abgedeckt sind:
Leistungen der Krankenkasse nach SGB V – Fünftes Sozialgesetzbuch
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Leistungen zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten (§ 37 Abs.1 SGB V)
Dazu gehören alle medizinisch notwendigen Behandlungen, etwa die Versorgung und Pflege von Wunden, die Gabe von Injektionen, das Legen und die Pflege von Dauerkathetern, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen. Die Dauer dieser Leistungen sind zeitlich begrenzt.
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Leistungen zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Versorgung(§ 37 Abs.2 SGB V)
Diese Leistungen können auf Dauer notwendig sein. Dazu gehören alle medizinisch notwendigen Behandlungen, etwa die Versorgung und Pflege von Wunden, die Gabe von Injektionen, das Legen und die Pflege von Dauerkathetern, Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen. Körperpflege und hauswirtschaftliche Leistungen sind nicht mit abgedeckt.
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Leistungen zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausaufenthalten (§ 37 Abs.1 SGB V)
Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI – Elftes Sozialgesetzbuch
Diese Leistungen können bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Zu Beginn wird Ihr persönlicher Unterstützungsbedarf ermittelt. Dies übernimmt der Medizinische Dienst der Kassen (MDK), der Sie für eine von insgesamt fünf sogenannten Pflegegraden vorschlägt. Die endgültige Entscheidung trifft die Pflegekasse.
Wie definieren sich die Pflegegrade?
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Pflegebedürftige des Pflegegrades I:
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
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Pflegebedürftige des Pflegegrades II:
Um die Leistungen des Pflegegrades 2 zu erhalten, muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen.
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Pflegebedürftige des Pflegegrades III:
In den Pflegegrad 3 werden Menschen mit schweren Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten eingestuft.
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Pflegebedürftige des Pflegegrades IV:
Der Pflegegrad 4 entspricht einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Menschen.
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Pflegebedürftige des Pflegegrades V:
Beim Pflegegrad 5 liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor. Beim Pflegegrad 5 gibt es jedoch eine Ausnahme: Wer eine besondere Bedarfskonstellation mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung hat, kann in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, auch wenn er die erforderliche Gesamtpunktzahl in der Begutachtung nicht erreicht hat.
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Pflegebedürftige des Pflegegrades I:
Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI – Elftes Sozialgesetzbuch
Auch wenn Ihnen keinen Pflegegrad bewilligt wird, stehen Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hauspflege zu, die der Sozialhilfeträger finanziert. Wir beraten Sie umfassend und fundiert über alle ergänzenden Leistungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen zuzüglich zum Pflegegrad vom Sozialhilfeträger beziehen können.
Auch hier begleiten wir Sie durch das Antragsverfahren.Privatfinanzierte Leistungen
Selbstverständlich steht es Ihnen offen, alle unsere angebotenen Leistungen auch privat in Anspruch zu nehmen. Gerne beraten wir Sie hierzu und erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot.